Kosten
Ich führe eine reine Privatpraxis, d. h. ich verfüge über die staatliche Behandlungserlaubnis durch meine Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin, besitze jedoch (noch) keinen Kassensitz und kann somit nicht direkt mit gesetzlichen Krankenkassen abrechnen. Da ich aber über die sogenannte „Fachkunde in einem Richtlinienverfahren“ verfüge (Richtlinienverfahren sind analytische Psychotherapie, tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und Verhaltenstherapie), ist meine Ausbildung und Qualifikation mit den KV-niedergelassenen Kollegen absolut identisch.
Gebührentabelle Privatpraxis Hoff |
Leistung | GOP Ziffer | Faktor | Betrag in Euro | Anzahl |
Psychotherapie Einzelgespräch | 861 | 3 | 120,65 | Individuell |
Erhebung der biographischen Anamnese | 860 | 2,3 | 123,34 | Einmalig am Anfang der Therapie |
Diagnostik und Auswertung von Fragebögen | 857 | 1,8 | 12,17 | Am Anfang und am Ende der Therapie |
Therapieantrag für Krankenkasse | 85 | 2,3 | 67,03 | Pro angefangene Arbeitsstunde |
Private Krankenversicherung
Die Kosten für Ihre psychotherapeutische Behandlung oder die Ihres Kindes werden von den privaten Krankenversicherungen in der Regel vollständig übernommen. Je nach Versicherung oder Ihrem individuell abgeschlossenen Tarif, können jedoch die Anzahl der Therapiesitzungen, die erstattet werden, variieren. In einem Telefongespräch mit
Ihrer Krankenkasse erfahren Sie rasch, ob Ihr Tarif die Kostenerstattung für eine Psychotherapie vorsieht, wie viele Sitzungen erstattet werden und welche Formalitäten bei der Inanspruchnahme einer Psychotherapie für Sie oder Ihr Kind beachtet werden müssen. Einige private Krankenkassen sehen einen schriftlichen Antrag des Therapeuten für die Leistungszusage vor, anderen genügt die Inrechnungstellung der Leistungen durch den Therapeuten. Die Abrechnung einer Einzelsitzung „Tiefenpsychologie“ erfolgt nach der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP), der von privaten Kassen und Beihilfestellen anerkannt wird.
Kostenerstattungsverfahren für gesetzlich Versicherte
Da ich eine Privatpraxis führe, arbeite ich mit gesetzlich Versicherten nur im Rahmen des Kostenerstattungsverfahrens: Möglicherweise ist Ihnen bekannt, dass sich aufgrund der zu geringen Anzahl an Vertragspraxen bundesweit für Psychotherapiepatienten oftmals lange Wartezeiten ergeben. Nach § 13 Abs. 3 des Sozialgesetzbuches (SGB V) sowie gemäß dem Vergleich vor dem Bundessozialgericht (BSG) vom 21.05.1997 (Az. 5 RKa 15/97) haben Sie jedoch grundsätzlich Anspruch auf psychotherapeutische Versorgung innerhalb einer zumutbaren Wartezeit und in zumutbarer örtlicher Entfernung. Kann Ihnen Ihre Krankenkasse innerhalb eines zumutbaren Zeitrahmens keinen Therapieplatz bei einem Vertragsbehandler anbieten (Achtung: ein Verweis der Krankenkassen auf Therapeutenlisten, Suchportale o. ä. reicht hierbei nicht aus.), so ist sie gehalten die Kosten einer Behandlung in einer Privatpraxis zu übernehmen.
Das Kostenerstattungsverfahren ermöglicht so im Zuge der Unterversorgung eine zeitnahe psychotherapeutische Behandlung, die gerade bei Kindern und Jugendlichen von großer Bedeutung ist, da diese sich in sensiblen Entwicklungsphasen befinden. Ich berate Sie gern zum Vorgehen und unterstütze Sie bei der Antragsstellung.
Formulare und weitere Informationen:
Antrag: Kostenerstattungsantrag
Infoflyer: Kostenerstattung – Ein Ratgeber für psychisch kranke Menschen
Beihilfeberechtigte
Die Kostenübernahme durch Berufsgenossenschaften und Beihilfestellen von Bund, Ländern und Kommunen ist in aller Regel problemlos, nachdem der Psychotherapeut einen ausführlichen Antrag auf Leistungszusage gestellt hat. Am besten, Sie erkundigen sich direkt bei Ihrer Beihilfestelle über die geltenden Formalitäten.
Selbstzahler
Eine psychotherapeutische Behandlung für Sie oder für Ihr Kind ist per Selbstzahlung möglich. Der Vorteil für Sie liegt darin, dass Sie ohne weitere Wartezeiten die Therapie beginnen können und die von Ihnen bei mir in Anspruch genommenen Leistungen nicht in Ihren Krankenkassen-Unterlagen dokumentiert werden. Eine vorherige Konsultation des Haus- oder Kinderarztes ist in diesem Fall nicht notwendig. Das Honorar wird Ihnen von mir privat in Rechnung gestellt.
Finanzierung über das Jugendamt
Als betroffene Eltern haben Sie die Möglichkeit, „Ambulante Psychotherapie als Hilfe zur Erziehung im Kontext von pädagogischen Leistungen gemäß § 27 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes – KJHG (SGB VIII)“ und „Ambulante Psychotherapie als Bestandteil der Eingliederungshilfe gemäß § 35 a des Kinder- und Jugendhilfegesetzes – KJHG (SGB VIII)“ beim Jugendamt Ihres Wohnbezirks zu beantragen. Sollte ich Ihnen einen freien Therapieplatz anbieten können, so muß Ihrerseits im Anschluss an meine Zusage der für Ihren Wohnort (Bezirk) zuständige Fachdienst kontaktiert werden: Kinder- und Jugendpsychiatrischer Dienst (KJPD), Schulpsychologischer Dienst und/oder Erziehungsund Familienberatungsstelle (EFB). Nach Feststellung des Therapiebedarfs durch den Fachdienst werden die Kosten vom Jugendamt übernommen. Sollten Sie hierzu Fragen haben oder Unterstützung suchen, stehe ich Ihnen selbstverständlich gern telefonisch zur Verfügung.